leistungen

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Wir beraten Sie bei Vermögensübertragungen (Schenkungen)
und in Erbfällen.
Wir fertigen Ihre Schenkungsteuer- und Erbschaftsteuererklärungen.
Beim Todesfall eines Steuerpflichtigen muss das Kreditinstitut dem Erbschaftsteuer-Finanzamt den Stand der geführten Konten vor dem Todestag melden!
Weitere Informationen finden Sie unter:
TESTAMENTSGESTALTUNG UND TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG >>
Erbrechtliche Grundbegriffe
Der Erblasser ist zum einen der Verstorbene, dessen Vermögen mit dem Todesfall auf die Erben übergeht.
Andererseits werden so auch lebende Personen genannt, die z.B. einen Erbvertrag schließen oder etwas per Testament verfügen.
Eine Erbschaft/ein Nachlass bezeichnet das Vermögen des Erblassers.
Der Erbvertrag ist eine Verfügung in Form eines Vertrages. Hier kann der Erblasser eine Erbeinsetzung vornehmen oder Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag nicht einseitig widerrufbar.
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag über das Erbe verfügt hat. Sie regelt auch den Anteil des Einzelnen an der Erbengemeinschaft und hat Einfluss auf den Pflichtteil.
Gewillkürte Erbfolge bedeutet, dass der Erblasser über sein Vermögen durch Testament oder Erbvertrag bestimmt hat.
Das Parentelsystem ist die Einteilung der Verwandten nach Ordnungen. Durch Festlegung einer Rangfolge dieser Ordnungen regelt das deutsche Erbrecht in Zusammenspiel mit anderen Prinzipien die gesetzliche Erbfolge.
Der Pflichtteil ist der unveränderliche Erbanspruch des überlebenden Ehegatten oder naher Angehöriger des Erblassers.
Eine Verfügung ist jede Anordnung/Bestimmung in einem Testament, unabhängig davon, ob dadurch eine Rechtsänderung eintritt oder nicht.
Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser jemandem einen Vermögensanteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Das Vermächtnis (Legat) kann durch Testament erfolgen.